§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Freundschaft zwischen Bad Homburg und Lijiang e. V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Bad Homburg vor der Höhe.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zwischen chinesischen und deutschen Bürgerinnen und Bürgern insbesondere der Stadt Lijiang und Bad Homburg vor der Höhe.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Aktivitäten in folgenden Bereichen verwirklicht:
- Begegnungen, Organisation und Durchführung von Reisen insbesondere in die Stadt Lijiang und Gegenbesuche aus Lijiang,
- Vermittlung von Wissen über chinesischer Kunst, Kultur und Medien insbesondere an unsere Mit-glieder und die interessierte Öffentlichkeit,
- das vertraut machen insbesondere unserer Vereinsmitglieder und der interessierten Öffentlichkeit mit wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und humanitären Fragen von chinesischen Bürgerinnen und Bürgern,
- das Sammeln und Weitergeben von Informationen zu Gesundheit, Medizin und Bad Homburger Kurwesen bzw. über die Traditionelle Chinesische Medizin (TCM),
- Förderung der Jugend, des Sports und des Vereinslebens durch Austausch von Informationen bzw. durch Treffen, die der Verein organisiert; insbesondere Förderung des Austauschs von Lehrer/innen und Student/innen der „accadis Hochschule Bad Homburg“ und des „Culture and Tourism College“ der Universität Yunnan in Lijiang.
- Förderung der Bildung und des Verständnisses der chinesischen und der deutschen für Sprache(n) durch entsprechende Veranstaltungen, die der Verein durchführt.
- Bürgerbeteiligung und politischer Meinungs- und Erfahrungsaustausch durch gegenseitige Besuche und Treffen, möglichst in Abstimmung und mit Unterstützung des chinesischen Generalkonsulats in Frankfurt/M.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögendes Ver-eins an die Stadt Bad Homburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke, insbesondere für die Förderung der Freundschaft zwischen den Städten Lijiang und Bad Homburg v. d. Höhe, zu verwenden hat.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Juristische Personen üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch ständige Vertreter aus, die dem Vorstand zu benennen sind.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vor-stand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes können Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernannt werden.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäfts-fähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Mona-ten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung (per E-Mail oder schriftlich) länger als einen Monat mit der Zahlung von Beiträgen oder Entgelten im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn in der Mahnung die Streichung angedroht wurde und nach der Absendung ein Monat verstrichen ist.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu dem beabsichtigten Beschluss zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Bekanntgabe die Mitgliederversammlung anru-fen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, die im Verein mitarbeiten,
- fördernden Mitgliedern, die den Verein durch Spenden und andere Zuwendungen fördern,
- Ehrenmitgliedern, die wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung dazu ernannt werden.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt und aufgefordert, sich an den Aktivitäten des Vereins zu beteiligen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.


§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinen/ihren beiden Stellvertreter/innen, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.
(2) Der Verein wird durch zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten. Ihre Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 250,-- die Zustimmung des Gesamtvorstands erforderlich ist.
(3) Es können auf Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu drei Beisitzer gewählt werden


§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat auch folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2) In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mit-gliederversammlung herbeiführen.


§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt er bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Das Amt des Vorstandsmitglieds endet mit der Mitgliedschaft.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind nur Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 7 Abs.1 ist einzeln zu wählen. Die Beisitzer werden in ei-nem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Dabei hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie gem. § 7 Abs. 3 Beisitzer/innen zu wählen sind. Das Weitere regelt eine Wahlordnung.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger wählen.
(5) Die Abberufung der Mitglieder des Vorstands vor dem Ende der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund möglich.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Kassenprüfer.


§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem Stellvertreter einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Abwesenheit die /der ihn/sie im Vorsitz vertretenden stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Ge-genstand der Beschlussfassung zustimmen.


§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Ent-gegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer, Entlas-tung des Vorstands,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) Festsetzung der Zahl der Beisitzer (§ 7 Abs. 3), Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß Ehrenordnung.


§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand per Brief oder E-mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einla-dungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Über Anträge, die Tagesordnung zu ergänzen, beschließt die Versammlung.


§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend.


§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/ihrer Verhinderung von ei-nem/einer stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend und bei Wahlen zum Vorstand einschließlich der vorhergehenden Diskussion bestimmt die Versammlung den/die Ver-sammlungsleiter/in.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebe-nen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins einer solchen von neun Zehnteln. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung der in der beschlussfassenden Mitgliederversamm-lung nicht Erschienenen kann innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt wer-den.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei glei-cher Stimmenzahl entscheidet – soweit erforderlich – eine Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren, vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.


§ 15 Arbeitskreise
Der Vorstand kann Mitglieder in Arbeitskreise berufen, die den Vorstand bei bestimmten Vorhaben be-raten, unterstützen oder diese durchführen. Die Geschäftsordnungen der Arbeitskreise bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen teilnehmen.
Die Mitgliedschaft in einem Arbeitskreis endet mit der Niederlegung durch das Mitglied oder bei Abbe-rufung durch den Vorstand, spätestens mit der Wahlperiode des Vorstands.


§ 16 Beiträge
(1) Die Höhe der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge schlägt der Vorstand der Mitgliederver-sammlung vor, die darüber entscheidet. Die Jahresbeiträge sind bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres zu entrichten.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.


§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die al-lein zu diesem Zweck einberufen wurde. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und die stell-vertretenden Vorsitzenden die Liquidatoren.
(3) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Stadt Bad Homburg zur Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck zu.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung tritt sofort in Kraft.
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 2. September 2015 beschlossen und durch eine a. o. Versammlung der Gründungsmitglieder am 21. Dezember 2015 um § 1 (4) ergänzt. Eine weitere Änderung der Satzung erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 13. Mai 2016.


Verein zur Förderung der Freundschaft zwischen Bad Homburg und Lijiang e.V. | c/o Sigrid Deussen | Schöne Aussicht 8b | 61348 Bad Homburg | lijiang-freundschaftsverein@t-online.de | Tel. 06172-928 538 | Fax 06172-928 698 | Erste Vorsitzende: Sigrid Deussen, Bad Homburg | Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Bad Homburg VR 2173 | Der Verein fördert nach seiner Satzung gemeinnützige Zwecke. Er ist zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt (Finanzamt Bad Homburg).